Durch unser Hobby Award-Vergabe kommen wir mit vielen Seiten im Netz in Berührung. Eines Tages sahen wir auf einer dieser Seiten eine Textpassage, welche uns sehr bekannt vorkam. „Hupps? Hat hier jemand kopiert?” Kurzerhand den Text in eine Suchmachine eingefügt und das Ergebnis war verblüffend: die Textpassage kam wörtwörtlich auf 5 verschiedenen Homepages vor. Seit damals beschäftigen wir uns intensiver mit dem Urheberrecht für Webseiten.
Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt). Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert, dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. - Quelle: Wikipedia
Soweit eine der Definitionen. Was bedeutet dies aber für Deine Webseiten?
Wie auf vielen Internetseiten nachzulesen ist, zählt das Urheberrechtsgesetz (kurz:UrhG) die geschützten Werke taxativ (= vollständig) auf. Der Begriff „Webseite” kommt dabei nicht vor. Allerdings können Teile davon - wie z.B. Fotos/Bilder, Graphiken, Texte oder Programme, Musik- oder Videostücke sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen.
Bei Fotos und Bildern ist die Sachlage einfach. Sie unterliegen immer dem UrhG! Auch dann, wenn es sich um ganz primitive Fotos handelt. Bei Grafiken ist dies etwas schwieriger. Sie sind dann durch das UrhG geschützt, wenn sie dem Werkcharakter im Sinne des UrhG entsprechen, also eine so genannte „eigentümliche geistige Schöpfung” darstellen. Die Abgrenzung, wann dies zutrifft ist relativ schwer und mit sehr viel Unsicherheit behaftet.
Wir raten daher: wenn Du Fotos, Bilder oder Grafiken auf Deiner Homepage anzeigen willst, dann lass Dir vorher das schriftliche Einverständnis vom Autor/Erstellers geben. Hast Du dieses nicht: lass die Finger davon!
Für Texte gilt Ähnliches wie für Grafiken. Ist der Werkcharakter im Sinne des UrhG gegeben, dann unterliegen sie dem UrhG. Auf alle Fälle erlaubt ist das auszugsweise Zitieren einzelner Textpassagen (natürlich mit Angabe der Quelle) und das Verlinken auf andere Homepages. Apropos Verlinken: Beim Verlinken einer fremden Webseite, muß für die:den Besucher:in klar erkennbar sein, dass sich der Inhalt auf einer andere Webseite befindet.
Das Öffnen einer fremden Webseiten auf der eigenen Homepage (z.B. im eigenen Frame bzw. IFrame) täuscht womöglich einen eigenen Inhalt vor und kann das Urheberrecht bereits verletzten. Daher am Besten den Link immer in einem neuem Fenster öffnen. Dies schützt Dich vor möglichen Klagen!
Auch für Bücher (oder Teile eines Buches) ist der Urheberschutz einfach geregelt. Jedes Werk ist bis zum 70. Todestag des Autors geschützt. Dies gilt auch dann, wenn das Buch im Handel nicht mehr erhältlich ist. Hole Dir also unbedingt vor dem Veröffentlichen des Textes die schriftliche Einverständniserklärung.
Hier ist die rechtliche Lage wieder klar und einfach. Egal wie lange das Musikstück ist (komplett oder ein Ausschnitt), ob es nur abgespielt oder auch zum Download angeboten wird, es ist urheberrechtlich geschützt. Dieser Schutz dauert (wie bei Büchern) bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Erst ein schriftliches Einverständnis des Urhebers bzw. dessen Rechtsnachfolger ermöglicht Dir das legale Veröffentlichen des Musikstücks.
Abgesehen vom Urheberrecht sind wir ohnehin der Meinung „Hintergrundmusik nervt!” - Warum? Die Ladezeit Deiner Seite verlängert sich jedenfalls. Möglicherweise hört Dein:e Besucher:in auch gerade andere Musik und diese wird von Deiner Hintergrundmusik unterbrochen. Oder Dein:e Besucher:in sitzt gerade im Büro und freut sich sicher sehr, dass alle Kolleg:innen jetzt wissen, dass sie/er jetzt privat surft. Oder…
Sei es das Layout der Webseite, Skripte aller Art, usw. - auch hier wird im UrhG zwischen einem urheberrechtlich geschützten Werk und einem einfachen Werk unterschieden. Kritisch wird die Angelegenheit, wenn man dem Werk ansieht, aus welcher konkreten Seite es „entnommen” wurde.
„Alles recht schön und gut. Wenn ich erwischt werde, dann muss man mich vor einer Klage eh auffordern das Werk zu entfernen. Wenn ich das Werk von meiner Homepage nehme, dann gehe ich straffrei aus.” Das stimmt nicht! Bereits beim ersten Verstoß wird vom Gesetzgeber vermutet, dass Wiederholungsgefahr besteht. Eine Unterlassungsaufforderung vor einer Klage ist daher nicht notwendig!
Wenn Dich das Thema interessiert oder Du tiefere Informationen nachlesen möchtest, dann stöbere vielleicht auf diesen Seiten (natürlich in einem neuem Fenster )
FAQ zum Urheberrecht (internet4jurists.at)magic |
Sehr Informativ. Weiter so. |
Margarete (E-Mail-Adresse bekannt) |
sehr kurz und klar verständlich.danke |
Antonio |
wirklich gut. es hat mir geholfen :D Vielen dank. |